Das Arbeitsgericht Iserlohn entschied (Beschluss 2BV 5/19 vom 14.01.2020), dass Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Auflösung des Betriebsrates führen können.
Quelle https://openjur.de/u/2240137.html
Verfahrensinhalt
Zwei Unternehmen, welche in der Automobilzuliefererbranche über einen Gemeinschaftsbetrieb miteinander verbunden waren, bemühten sich eine Tochtergesellschaft zu restrukturieren. Das Scheitern der verschiedenen Versuche führte zur Schließung der betreffenden Standorte der Tochtergesellschaft. Die daraus folgenden betriebsbedingten Kündigungen sämtlicher Arbeitnehmer/-innen führte zu einem Konflikt, welcher durch den Betriebsrat begleitet wurde. Der Betriebsratsvorsitzende versandte daraufhin eine E-Mail an eine Kanzlei für gewerkschaftlichen Rechtsschutz, sowie an andere Kanzleien. Der anhängige Link zu einem Ordner in einer Cloud bestand aus einer großen Datenmenge betriebsinterner Unterlagen, mit mehr als 150 MB (dies entspricht ca. 921 Seiten), [wie z.B. Abschriften von E-Mails, Schriftsätze, Kalenderauszüge, behördlichen Bescheide, Rechnungen Konzeptzeichnungen, Urlaubsanträge, Vertragstexte Präsentationen, Produktlinienkonzepte Bedarfsanforderungen, Lieferantenterminpläne, "Business Acquisation Planning", tabellarische Auflistungen von Kundenanfragen hinsichtlich zu produzierender Teile u.a.] Diese Daten wurden durch den Empfänger im Kündigungsschutzverfahren genutzt. Der Konzern als Arbeitgeber begehrte daraufhin die Auflösung des Betriebsrats seines Gemeinschaftsbetriebes/ Tochtergesellschaft und hilfsweise den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden.